§ 6 Kaufpreisfälligkeit
1. Der Kaufpreis ist gem. § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in Raten zu zahlen. Der Veräußerer bildet entsprechend dem Bauablauf die einzelnen Kaufpreisraten nach seinem freien Ermessen, und zwar sieben Raten aus den nachstehenden Prozentsätzen des Kaufpreises:
a) 30,0 % nach Beginn der Erdarbeiten, b) 28,0 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten, c) 5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, d) 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen, e) 2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, f) 2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen, g) 7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung, h) 4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten, i) 2,1 % für den Estrich, j) 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, k) 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, l) 2,1 % für die Fassadenarbeiten, m) 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.
Von der ersten Rate a) können 5 % als zusätzliche Sicherheit als Fertigstellungsgarantie einbehalten werden. Bei Rate k) werden die einbehaltenen 5 % mit angefordert.
|