Zahlungsplan bei Bauträgerobjekten Drucken E-Mail

§ 6 Kaufpreisfälligkeit

1. Der Kaufpreis ist gem. § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
in Raten zu zahlen. Der Veräußerer bildet entsprechend dem Bauablauf
die einzelnen Kaufpreisraten nach seinem freien Ermessen, und zwar
sieben Raten aus den nachstehenden Prozentsätzen des Kaufpreises:

a) 30,0 % nach Beginn der Erdarbeiten,
b) 28,0 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
c) 5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
d) 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
e) 2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
f) 2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
g) 7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
h) 4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
i) 2,1 % für den Estrich,
j) 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
k) 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
l) 2,1 % für die Fassadenarbeiten,
m) 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.

Von der ersten Rate a) können 5 % als zusätzliche Sicherheit als Fertigstellungsgarantie einbehalten werden. Bei Rate k) werden die einbehaltenen 5 % mit angefordert.

 
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